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SATZUNG

§1

Name, Sitz, Rechtsform

Der am 16.April 1994 gegründete, gemeinnützige Verein trägt den Namen Angermünder FC e.V. und ist aus der ehemaligen Abteilung Fußball der TSG Angermünde hervorgegangen. Der Verein hat seinen Sitz in Angermünde und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts eingetragen. Die Geschäftsstelle des Vereins ist über folgende Adresse erreichbar:

Angermünder FC e. V., Rudolf-Harbig-Straße, 16278 Angermünde

Der Verein gehört dem Fußball-Landesverband Brandenburg als Mitglied an und über diesen Verband dem Nordostdeutschen Fußball Verband sowie dem Deutschen Fußball Verband.

Darüber hinaus ist der Verein Mitglied im Landessportbund Brandenburg.

Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände als verbindlich an.

Der Angermünder FC e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§2

Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Entstehen der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:            

  • ordentlichen Mitgliedern
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
  • Ehrenmitgliedern

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die um schriftliche Aufnahme beim Vorstand ersuchen. Interessenten, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den sonstigen Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 §4

Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch: a) den Tod, b) den Austritt, c) den Ausschluss.

Durch den Tod eines Mitglieds wird die Mitgliedschaft mit dem Tag des Todes beendet.

Der Austritt muss dem Präsidium des Vereins gegenüber schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele des Vereins grob fahrlässig verstößt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder mit seinen Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand bleibt, auf Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden.

Vor Beschlussfassen ist dem Betreffenden in angemessener Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Dem Mitglied steht gegen den Beschluss das Recht zu, beim Präsidium innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen schriftlich Einspruch zu erheben. Das Präsidium entscheidet endgültig.

Beitragsrückstände erlöschen nicht. Sie sind mit dem Ausscheiden aus dem Verein unverzüglich fällig. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen, sondern lediglich auf Rückerstattung von im Voraus geleisteten Monatsbeiträgen. Mit dem ersten Kalendertag des betreffenden Monats erlischt der Anspruch auf die jeweilige Beitragsrückerstattung.

Ausscheidende Mitglieder haben dem Verein gehörende Sportmaterialien und Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nicht gewährt.

§5

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, können vom Präsidium mit einer Geldbuße belegt werden oder bei wiederholter Säumigkeit vom Vereinsleben ausgeschlossen werden. Bei schweren Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Betreffenden.

§6

Umlagen

Das Präsidium kann in besonderen Fällen, insbesondere bei Verschuldung des Vereins, jedoch maximal einmal im Geschäftsjahr, von den ordentlichen Mitgliedern eine Umlage erheben. Diese Umlage darf aber fünfzig Prozent des aktuellen Jahresbeitrags nicht überschreiten. Umlagen über diesen Beitrag hinaus müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§7

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen oder die Interessen des Vereins grob verletzen, können Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis       

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereins

§8

Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für die bei sportlichen Veranstaltungen des Vereins eintretenden Unfälle lediglich über die beim Landessportbund abgeschlossenen Versicherungsleistungen. Keine Haftung erfolgt bei Diebstahl. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter vertreten.

§9

Haftung des Mitglieds

Die Spielkleidung wird durch den Verein gestellt. Bei sozialen Härtefällen entscheidet das Präsidium nach schriftlichem Antrag über einen Zuschuss für den Kauf von Turn- oder Fußballschuhen. Bei nachweislicher Schuld an mutwilliger Zerstörung oder Verlust in Empfang genommener Gegenstände (Bälle, Spielkleidung etc.) haftet das jeweilige Mitglied. Über eine Möglichkeit der Rückerstattung des Schadens in einzelnen Monatsraten entscheidet das Präsidium nach schriftlichem Antrag.

§10

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.

§11

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:              

  • Mitgliederversammlung
  • Präsidium

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen.

§12

Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind:    

  • die Jahreshauptversammlung
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlungen führt der Präsident oder sein Stellvertreter. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt über eine öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Angermünder FC e.V., die mindestens eine Woche vor der Versammlung angegeben sein muss. Bei Änderungen der Satzung sind die betreffenden Vorschläge zudem bei Wahrung der gleichen Frist den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.

Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Stellt ein Ordentliches Mitglied vor der Beschlussfassung den Antrag auf geheime Abstimmung, dann ist dieser Antrag maßgebend. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§13

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat vier Wochen vor der Tagung zu erfolgen.

Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Tagung beim Präsidium schriftlich eingegangen sein.

Satzungsanträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen.

Die Tagesordnung behandelt in der Regel:       

  • Protokoll der vergangenen Jahreshauptversammlung
  • Bericht des Präsidiums
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Anträge
  • Sonstiges

Das Präsidium wird für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Von der Jahreshauptversammlung ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Entlastung des Präsidiums sowie die Wahl des neuen Präsidiums leitet. Es werden der Präsident und Vizepräsident einzeln und Funktion bezogen mit einfacher Mehrheit gewählt und die weiteren fünf Mitglieder des Präsidiums werden anhand einer Kandidatenliste gewählt. Gewählt sind die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann weder verhandelt noch abgestimmt werden, es sei denn, die Versammlung hat der Dringlichkeit zugestimmt. Dringlichkeitsanträge dürfen keine Änderungen der Satzung zum Gegenstand haben. Anträge zu Änderungen der Satzung gelten als angenommen, wenn eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten vorhanden ist.

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Präsidiums.

§14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von einem Drittel aller Mitglieder per Unterschrift verlangt wird. Die Beschlussfähigkeit erfolgt im Sinne der Jahreshauptversammlung.

§15

Das Präsidium

Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren fünf Mitgliedern zusammen. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Präsidiumsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, die vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es tritt in der Regel einmal im Monat zusammen oder wenn es mindestens drei Mitglieder verlangen. Das Präsidium führt den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Sofern ein Präsidiumsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann das Präsidium ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Jahreshauptversammlung beauftragen.

§16

Auflösen des Vereins

Ein Auflösen des Vereins kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung geschehen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den aufnehmenden oder neu zu gründenden Verein. Gibt es keinen Nachfolger des Vereins, dann fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Angermünde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 16.April 1994 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Auf der Gesamtmitgliederversammlung am 08.10.1994 wurde eine Satzungsänderung in den §§ 1 und 8 beschlossen.

Auf der Gesamtmitgliederversammlung am 13.03.1999 wurde eine Satzungsänderung in § 13 beschlossen.

Auf der Jahreshauptversammlung am 15.03.2002 wurde eine Satzungsänderung in den §§1, 13 und 15 beschlossen.

Auf der Jahreshauptversammlung am 26.03.2004 wurde eine Satzungsänderung in den §§1, 2 und 16 beschlossen.

Auf der Jahreshauptversammlung am 28.03.2008 wurde eine neue Beitragsordnung beschlossen.

Auf der Jahreshauptversammlung am 27.03.2010 wurden eine Änderung der Satzung in den §§12 und 15 sowie in der Beitragsordnung in den §§ 1, 2 und 6 beschlossen.